Betriebsübergang § 613 a BGB Rechtsanwalt Anwalt

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07.11.2007
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Änderung am Arbeitsvertrag nach Betriebsübergang zulässig

§ 613 a BGB (Betriebsübergang) verbietet das "Angebot" eines Aufhebungsvertrags unter Angebot eines neuen Arbeitsvertrags mit dem Erwerber oder auch Änderungsverträge, mit denen die gesetzlich nach § 613 a Absatz 1 Satz 1 BGB angeordnete 1:1 Weitergeltung der Arbeitsbedingungen umgangen wird. § 613 a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer dagegen nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken. Eine solche Vereinbarung bedarf keines sie rechtfertigenden Sachgrundes, entschied heute das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 07.11.2007 - 5 AZR 1007/06) und bestätigte damit die Vorinstanz.

Die Klägerin war als Verkäuferin bei einer nicht tarifgebundenen Handelsgesellschaft beschäftigt. Sie bezog monatlich ein Grundgehalt von knapp 1100 Euro brutto sowie eine Funktionszulage in Höhe von 270,98 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis ging am 01.06.2004 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Am 27.06.2004 vereinbarten die Parteien, das Entgelt unter Wegfall der Funktionszulage auf das bei der Beklagten tariflich geregelte Monatsentgelt von 1.041,40 Euro brutto abzusenken. Als Ausgleich erhielt die Klägerin eine Einmalzahlung in Höhe von 3.900,00 Euro. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Änderungsvereinbarung geltend gemacht und Fortzahlung der mit dem Betriebsveräußerer vereinbarten Vergütung gefordert.

Mit Ihrer Klage siegte sie nur beim Arbeitsgericht, unterlag beim Landesarbeitsgericht und schliesslich beim Bundesarbeitsgericht. Auch wenn die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, hat das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass es im laufenden Arbeitsverhältnis beiden Seiten unbenommen ist, den Arbeitsvertrag zu ändern und auch zu verschlechtern. Da die Klägerin die Änderung nach dem Betriebsübergang akzeptiert hatte, bestand auch kein Anlass, eine Umgehung entsprechend § 613 a Abs. 4 BGB anzunehmen. Denn die Vorschrift schützt den Arbeitnehmer nur vor Gefahren durch den Betriebsübergang selbst, nicht aber vor Situationen, die in jedem Arbeitsverhältnis vorkommen können. Man muss dann "Nein" sagen. Das erwartet die Rechtsprechung dann auch, wenn man ein Ansinnen des Arbeitgebers nicht akzeptieren will. Man darf nicht hoffen, man könne erst unterschreiben und dann werden die Gerichte es schon richten.

Die Sachlage stellt sich in diesem Fall nämlich nicht anders dar als wenn ein Betriebsübergang nicht erfolgt wäre. Auch dann ist eine Unterschrift des Arbeitnehmers verbindlich.

Verboten ist und bleibt lediglich, wenn der Betriebsübernehmer die Weiterbeschäftigung davon abhängig macht, dass ein neuer Arbeitsvertrag unterzeichnet wird. Davon war im entschiedenen Fall aber nie die Rede. Der Übernehmer hatte die Klägerin vielmehr weiterbeschäftigt.

Quelle: Pressemitteilung zu BAG, Urteil vom 07.11.2007 - 5 AZR 1007/06 und Urteilsvolltext der Vorinstanz

Anmerkung: Bei HDI-Gerling in Köln werden den übergegangenen Mitarbeitern zur Zeit übrigens ebenfalls verschlechternde Arbeitsverträge mit erheblichem Verschlechterungspotential für die Zukunft "angeboten". Auch dort freiwillig, aber man kann sich denken, was eine Ablehnung für die weitere berufliche Entwicklung bedeutet.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte


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