Der Kläger konnte dem Wechsel seines Arbeitgebers nicht mit Erfolg nach § 613 a BGB widersprechen, da der bisherige Arbeitgeber durch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung erloschen war. Sein erklärter Widerspruch war auch nicht als Kündigung oder anderweitige Beendigungserklärung auszulegen.