Das Bundesarbeitsgericht hatte bisher mehrfach entschieden, dass ein Betriebsteilübergang nur dann vorliegt, wenn der übertragene Betriebsteil beim Erwerber seine organisatorische Identität bewahrt. Im beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängigen Rechtsstreit hat der Erwerber allerdings die Abteilung organisatorisch in seinen Betrieb integriert. Auf die Vorlage des LAG Düsseldorf hat der EuGH (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.02.2009, C-466/07, "Klarenberg") nun entschieden, dass ein Betriebsteilübergang nach europäischem Recht und damit auch für das nationale Recht maßgebend auch dann vorliegen kann, wenn die organisatorische Selbstständigkeit des erworbenen Betriebsteils nicht bestehen bleibt.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 18.02.2009 (Aktenzeichen 9 Sa 303/07)
Quelle 2: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.02.2009, C-466/07, Volltext
Fazit: öfter mal den EuGH fragen. Die Stewardess die im Bahnbistro tätig war, hätte dann heute noch einen Arbeitsplatz bei der Bahn (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. April 2006 - 8 AZR 249/04)
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte