Fazit: Zukünftig wird diese Frage auf dem Terminzettel eines jeden Arbeitgeberanwalts auftauchen und abgefragt werden, um das Risiko einer unbefristeten Ausübung des Widerspruchsrechts zu beenden. Mit dieser Frage.
Tipp für Arbeitnehmer: Auf Befragen immer nur antworten, man habe noch nicht widersprochen, behalte sich den Widerspruch aber - ggf. für den Fall dass ein Betriebsübergang vorliegen sollte - selbstverständlich vor.
Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 431/06, Volltext