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Betriebsübergang § 613 a BGB Rechtsanwalt Anwalt
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www.betriebsuebergang.de»Der Betriebsübergang»Privatisierung
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| Auch im bislang eher strukturstabilen öffentlichen Dienst nehmen Rechtsformänderungen und Privatisierungen zu. Und bei den Bürgern von Gemeinden macht sich die Erkenntnis breit, dass Privatisierung nicht zwingend besser und selten billiger ist. Häufig sind Unkenntnis ("Laienparlamente"), ideologische ("der Private kann alles besser") und sachfremde Motive ("Alumnis" oder wie der Rheinländer sagt: "Echte Fründe stonn zusamme...") sowie gar nicht selten strafbare Motive (Erhellend: Der tägliche Blick in die Zeitung zum Studium der Vorgänge bei Abfallwirtschaft oder Messefinanzierung ...) der Grund für Outsourcing und Privatisierung.
Im öffentlichen Dienst werden die Folgen eines Rechtsformwechsels oder einer Privatisierung für die Arbeitnehmer häufig durch Personalüberleitungstarifverträge geregelt. Daneben haben sich Personalüberleitungsverträge etabliert, die zwar keine förmlichen Tarifvertragscharakter haben, aber mit Personalrat und Gewerkschaft vereinbart bzw. abgestimmt werden. Ebenfalls verbreitet sind mit den Tarifvertragsparteien abgestimmte Verabredungen mit dem Betriebsübernehmer oder Gesetze - bei Rechtsformänderungen in Bund und Land. Sozialpläne sind hier wegen des Haushaltsvorbehalts sowie des Vorrangs von Tarifverträgen (Rationalisierungsschutztarifverträge) nur eine Ausnahmeerscheinung.
Auch die Kirche sieht sich inzwischen wegen akuten Geldmangels als Folge der zurückgehenden Kirchensteuereinnahmem genötigt, Arbeitsplätze abzubauen.
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